Deutscher Bundestag
9. Wahlperiode
Drucksache 9/1671
26. 05. 82
Sachgebiet 611
Gesetzentwurf
der Fraktion der CDU/CSU
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Lohnsteuerpauschaiierung
für Teiizeitbeschäftigte
A. Problem
Mit dem 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 ist
die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbe-
schäftigte durch die Einführung einer amtlichen Bescheini-
gung als Zulässigkeitsvoraussetzung auf ein Dienstverhältnis
beschränkt worden. Es zeigt sich bereits jetzt, daß von dieser
Maßnahme ungünstige Auswirkungen auf die Beschäftigungs-
situation in Wirtschsiftsbereichen, die in großem Umfang auf
Aushilfskräfte angewiesen sind, ausgehen. Abgesehen von
dem unvertretbaren zusätzlichen Verweiltungsaufwemd, der
den Gemeinden im Zusammenhang mit der Ausstellung der
Pauschalierungsbescheinigung aufgebürdet worden ist, wird
die damit angestrebte Beseitigung ungerechtfertigter Progres-
sionsvorteile selbst im Bereich der Arbeitnehmer, die mehrere
Teilzeitbeschäftigungen nebeneinander ausüben, nur unvoll-
ständig erreicht Dieses Ergebnis rechtfertigt nicht die damit
verbundene, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen
unerträgliche weitere Bürokratisierung des Besteuerungsver-
fahrens.
B. Lösung
Auf die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung als Vorausset-
zung für die Zulässigkeit der Lohnsteuerpauschalierung für
Teilzeitbeschäftigte wird verzichtet.
C. Alternativen
Zur Abschwächung ungerechtfertigter Progressionsvorteile
könnten die Pauschsteuersätze von 10 auf 15 v. H. bzw. für
land- und forstwirtscheiftliche Aushilfskräfte von 2 auf 3 v. H.
erhöht werden.
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D. Kosten
Zur Einschränkung der Lohnsteuerpauschalierung für Teil-
zeitbeschäftigte im 2. Haushaltsstrukturgesetz wurden man-
gels entsprechender statistischer Unterlagen keine finanziel-
len Auswirkungen angegeben. Aus dem gleichen Grund kön-
nen auch die finanziellen Auswirkungen der Aufhebung dieser
Einschränkxmg nicht beziffert werden.
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Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Lohnsteuerpauschaiierung
für Teiizeitbeschäftigte
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlössen:
Artikel 1
Einkommensteuergesetz
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBl. I
S. 1249, 1560), geändert durch Artikel 26 des Geset-
zes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), wird
wie folgt geändert:
§ 40 a wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird der Beistrich durch einen
Punkt ersetzt; die Worte „wenn ihm eine Beschei-
nigung über die Zulässigkeit der Lohnsteuerpau-
schalierung vorliegt“ werden gestrichen.
2. In Absatz 2 Satz 1 wird der Beistrich durch einen
Punkt ersetzt; die Worte „wenn ihm eine Beschei-
Bonn, den 26. Mai 1982
Dr. Kohl, Dr. Zimmermann und Fraktion
Begründung
Allgemeiner Teil
Durch die Einführung einer amtlichen Bescheini-
gung mit materiellrechtlicher Wirkung über die im
Einzelfall zulässige Lohnsteuerpauschalierung ist
mit dem 2. Haushaltsstrukturgesetz die Möglichkeit
der pauschalen Erhebung der Lohnsteuer für Teil-
zeitbeschäftigte auf ein Dienstverhältnis be-
schränkt worden. Ziel dieser Maßnahme war es, un-
gerechtfertigte Progressionsvorteile durch mehrere
nebeneinander ausgeübte Teilzeitbeschäftigungen
zu beseitigen. Der Bundesrat hatte im Gesetzge-
bungsverfahren darauf hingewiesen, daß diese Maß-
nahme ungünstige Auswirkungen auf die Beschäfti-
gungssituation zahlreicher Wirtschaftsbereiche
habe. Diese Befürchtungen bestätigen sich bereits
jetzt, wie aufschlußreiche Stellungnahmen aus den
betroffenen Wirtschaftsbereichen (Zeitungsvertrieb,
Fremdenverkehr, Hotel- und Gaststättengewerbe,
Land- und Forstwirtschaft) zeigen. Zudem enthält
das Bescheinigungsverfahren Mängel; in der Praxis
nigung über die Zulässigkeit der Lohnsteuerpau-
schalierung vorliegt“ werden gestrichen.
3. Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
Artikel 2
Berlin- Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
kann damit Mißbräuchen nicht entscheidend begeg-
net werden. Die bestehende Regelung verhindert
außerdem gerade in den Fällen, in denen eine einfa-
che Lohnsteuererhebung besonders geboten wäre,
die Lohnsteuerpauschalierung. Dies wird besonders
deutlich bei sofort erforderlichen Beschäftigungen
zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt, da die hier-
bei beschäftigten Arbeitnehmer häufig nicht in der
Lage sind, die amtliche Bescheinigung bis zur Lohn-
zahlung beizubringen. Zu erwähnen sind hier die
stundenweise beschäftigten Arbeitskräfte für Be-
und Entladearbeiten beim Gütertransport, die Stati-
sten, die bei Fernsehproduktionen kurzfristig enga-
giert werden oder die nicht seßhaften Gelegenheits-
arbeiter. Schwierigkeiten ergeben sich durch die Be-
sonderheit der Arbeiten auch im landwirtschaftli-
chen Bereich, wo kurzfristig Erntehelfer benötigt
werden. Es ist zu befürchten, daß hier durch das Be-
scheinigungsverfahren die benötigten Saison- und
Aushilfskräfte nicht mehr im bisherigen Umfang
zur Verfügung stehen. Die Neuregelung führt wei-
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terhin zu Schwierigkeiten bei der Zustellimg von Ta-
geszeitungen, da die Zeitungsausträger in der Regel
für mehrere Zeitungsverlage tätig sind.
Die Vorschrift des § 40 a EStG über die Lohnsteuer-
pauschalienmg bei Teilzeitbeschäftigten soll dem
Arbeitgeber die Vornahme des Lohnsteuerabzugs
erleichtern. Kommt eine Pauschalienmg der Lohn-
steuer nach §40a EStG nicht in Betracht, ist der
Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen lohnsteuer-
lichen Vorschriften vorzunehmen. Der Arbeitgeber
hat danach, weim ihm keine Lohnsteuerkarte vorge-
legt wird, den Steuerabzug generell nach Steuer-
klasse VI vorzunehmen. Er muß ferner am Ende des
Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Lohn-
steuerbescheinigimg erteilen imd einen Lohnzettel
für das Finamzeunt fertigen. Da in den Fällen der
Teilzeitbeschäftigimg regelmäßig die Zahlung eines
Nettolohns vereinbart wird, muß außerdem für die
Ermittlung der Lohnsteuer in einem komplizierten
Verfeüiren eine Umrechnung des Nettolohns auf ei-
nen Bruttolohn vorgenommen werden.
Progressionsvorteile, die mit dem Bescheinigungs-
verfahren beseitigt werden sollten, entstehen bei der
Lohnsteuerpauschadierung nicht nur durch mehrere
nebeneinander ausgeübte Teilzeitbeschäftigungen,
sondern auch in den Fällen, in denen nur eine Teil-
zeitbeschäftigimg ausgeübt wird. Die Einschrän-
kung der Lohnsteuerpauschalierung nur zur Ver-
meidung des Progressionsvorteils in einem Teilbe-
reich rechtfertigt nicht den damit verbundenen Ver-
waltungsaufwand bei den Gemeinden und die Kom-
plizierung der Lohnsteuererhebung für Arbeitgeber
und Arbeitnehmer in Wirtschaftsbereichen, in de-
nen anerkannterweise ein besonderes Bedürfnis an
der Pauschalierung der Lohnsteuer besteht
Um drohenden Schaden aus der bestehenden ge-
setzlichen Regelung hinsichtlich der Beschäfti-
tungssituation in den betroffenen Wirtschaftsberei-
chen zu vermeiden, wird auf die Vorlage einer amtli-
chen Bescheinigimg über die Zulässigkeit der Lohn-
steuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte ver-
zichtet, und die vor dem Haushaltsstrukturgesetz
gleichzeitig ein gewisser Anreiz zur Schaffung von
Dauerarbeitsplätzen für nicht lediglich kurzfristige
Tätigkeiten ausgeübt
Um die bürokratischen Erschwernisse in der Zeit
zwischen dem Inkrafttreten des 2. Haushaltsstruk-
turgesetzes und diesem Gesetz so gering wie mög-
lich zu hedten, sollte die am 5. Mai 1982 ausgelaufene
Übergangsregelimg verlängert werden.
Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 40 a Abs. 1 EiStG)
Bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig oder in gerin-
gem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn be-
schäftigt werden, wird auf die Vorlage einer Beschei-
nigung über die Zulässigkeit der Lohnsteuerpau-
schetlienmg verzichtet
Zu Nummer 2 (§ 40 a Abs. 2 EStG)
Auf die Vorlage einer Bescheinigung über die Zuläs-
sigkeit der Lohnsteuerpauschalierung wird auch im
Bereich der Land- und Forstwirtschaft verzichtet
Zu Nummer 3 (§ 40 a Abs, 5 und 6 EStG)
Die Streichung folgt aus der Änderung zu den Buch-
staben a und b.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel enthält die Berlin-Klausel.
Zu Artikel 3
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten. Damit fällt
das Bescheinigungsverfahren rückwirkend zum
1. Januar 1982 weg (vgl. § 52 Abs. 1 EStG).
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ISSN 0172-6838